Richtlinien der ETH Zürich und Schweizer Gesetze
Richtlinie für die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen der ETH Zürich
Die Download Verwertungsrichtlinien (PDF, 216 KB) regeln die wirtschaftliche Nutzung von Forschungsergebnissen der ETH Zürich, insbesondere Erfindungen und Comuputerprogramme. Die Richtlinien sind obligatorisch für alle Mitarbeitenden der ETH Zürich.
Unten sind einige Eckpunkte der Richtlinie zusammengefasst. Für weiterführende Informationen ist die offzielle Richtlinie zu konsultieren. Für Rückfragen können Sie sich gern an Patrizia Zuppinger wenden.
Diensterfindung
Erfindungen von Angestellten der ETH Zürich, welche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit gemacht wurden, sind Eigentum der ETH Zürich. Ausnahme: Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Forschungskollaborationen.
Privaterfindung
Wurde eine Erfindung ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit gemacht und ohne Nutzung von Ressourcen oder Infrastruktur der ETH Zürich, so gehört sie den Erfindern.
Privaterfindung / Studierende
Erfindungen, die ausschliesslich von Studierenden ohne Anstellung an der ETH Zürich gemacht wurden (z.B. Masterarbeit), gehören den Studierenden.
Meldepflicht
Erfinder der ETH Zürich sind verpflichtet, jede Erfindung in Form einer schriftlichen Erfindungsmeldung (Formular siehe unten) bei ETH transfer zu melden.
Erfinderanteile
Alle Erfinder legen in der Erfindungsmeldung ihre finanziellen Anteile für allfällige Mittelrückflüsse fest.
Evaluation
ETH transfer evaluiert die Patentierbarkeit und Verwertbarkeit der Erfindung. Bei positivem Entscheid, meldet ETH transfer das Patent im Namen der ETH Zürich an.
Kosten bei ETH transfer
Bei positiver Evaluation übernimmt ETH transfer die Kosten für die Erstellung der Patentschrift durch den Patentanwalt und zahlt die Gebühren des Patentamts.
Kosten bei der Professur
Lehnt ETH transfer die Patentierung ab, so kann die Professur aus ihren eigenen Forschungsreserven die Patentierung zahlen. ETH transfer leistet in diesem Fall rein administrative Unterstützung,
Kosten bei Erfindern
Wenn weder ETH transfer noch die Professur an einer Patentierung interessiert sind, können die Erfinder die Übertragung der Rechte beantragen und dann das Patent auf eigene Kosten und in ihren eigenen Namen anmelden.
Einnahmen werden zunächst zur Deckung der Kosten verwendet. Die restlichen Einnahmen werden gemäss untenstehender Tabelle verteilt:
Richtlinien der ETH Zürich
Download RSETHZ 440.4 Verwertungsrichtlinien (PDF, 216 KB)
Download RSETHZ 440.5 Unternehmensgründungsreglement (PDF, 267 KB)
Download RSETHZ 440.51 Beteiligungs- und Lizenzierungsrichtlinien (PDF, 183 KB)
RSETHZ 414.2 Guidelines for Research Data Management (nur Englisch)
Schweizer Gesetze und Richtlinien
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (externe Seite SR 231.1)
Bundesgesetz über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen (externe Seite SR 414.110)
Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (Abschnitt. 9 Urheberrecht) (externe Seite SR 414.135.1)
Verordnung des ETH-Rates über die Immaterialgüter im ETH-Bereich (externe Seite SR 414.172)
externe Seite Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH-Bereich
ETH Zürich Datenarchiv
Zur Archivierung von Forschungsergebnissen und zugehöriger Software.
ETH Data Archive
Anleitung und Merkblätter (EN) mit Screenshots für den Anmeldeprozess
Vorlagen und Formulare
Link zu Vorlagen von ETH transfer
Weitere Links
externe Seite Open Source Initiative
Schweizer Urheberrecht externe Seite (Webseite des IGE)